Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 53 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Saarland

Achter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 53 LWO – Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse

(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter, die oder der die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde zusammenfasst und unter Einbeziehung des Ergebnisses der Briefwahl der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter meldet.

(2) Die Meldung wird auf schnellstem Weg (z. B. telefonisch oder auf sonstigem elektronischem Weg) erstattet. Sie enthält die Zahlen

  1. 1.

    der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    der Wählerinnen und Wähler,

  3. 3.

    der gültigen und ungültigen Stimmen,

  4. 4.

    der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter meldet auf schnellstem Weg die eingehenden Gemeindeergebnisse sofort und laufend der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter. Sobald alle Gemeindeergebnisse des Wahlkreises vorliegen, ermittelt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter das vorläufige Ergebnis im Wahlkreis und teilt es ebenfalls auf schnellstem Weg der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter mit.

(4) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter das vorläufige zahlenmäßige Gesamtwahlergebnis im Wahlgebiet. Sie oder er ermittelt außerdem nach dem in § 38 des Landtagswahlgesetzes festgelegten Verfahren

  1. 1.

    die vorläufige Verteilung der insgesamt zu vergebenden 51 Sitze (§ 38 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes),

  2. 2.
    1. a)

      die vorläufige Verteilung der in den Wahlkreisen zu vergebenden Sitze auf die Kreiswahlvorschläge (§ 38 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Landtagswahlgesetzes),

    2. b)

      die vorläufige Verteilung der restlichen Sitze auf die Landeswahlvorschläge (§ 38 Abs. 3 Nr. 2 des Landtagswahlgesetzes).

(5) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter gibt das vorläufige Gesamtergebnis im Wahlgebiet und die vorläufige Verteilung der Sitze öffentlich bekannt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass das Ergebnis nur ein vorläufiges ist.

(6) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher, Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter und Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter werden nach dem Muster der Anlage 19 erstattet.