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§ 53 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Durchführung der Abstimmung → Abschnitt 2 – Besondere Regelungen

Titel: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 53 LWO – Briefwahl

(1) Wer durch Briefwahl abstimmt, kennzeichnet persönlich und unbeobachtet die Stimmzettel, legt sie in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen, unterschreibt die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt mit Datumsangabe, steckt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und sorgt dafür, dass der Wahlbrief bei der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, bis zum Ablauf der Abstimmungszeit eingeht. Nach Eingang des Wahlbriefs bei der Gemeinde darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

(2) Hat die stimmberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen, den Stimmzettelumschlag oder den Wahlbriefumschlag unbrauchbar gemacht, so sind ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen auszuhändigen.

(3) Für die Stimmabgabe von Stimmberechtigten mit Behinderungen gilt § 46 entsprechend. Hat die stimmberechtigte Person die Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der stimmberechtigten Person gekennzeichnet hat; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(4) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, Justizvollzugsanstalten und Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet werden können. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Stimmberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht.

(5) Die Gemeinde weist die Leitungen der Einrichtungen in ihrem Gemeindegebiet spätestens am 13. Tag vor der Abstimmung auf die Regelung des Abs. 4 hin.