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§ 53 LWG
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Hessen

VII. – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 16-4
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 330 vom 31.05.2022

§ 53 LWG – Fristen und Termine, Schriftform, öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(2) Für Wahlen aufgrund einer Auflösung des Landtags werden die Fristen für die Einreichung der Wahlvorschläge (§ 21) auf den vierunddreißigsten Tag vor der Wahl, für die Prüfung und Zulassung der Landeslisten und der Kreiswahlvorschläge (§ 26 Abs. 1 und 2) jeweils auf den dreißigsten Tag vor der Wahl, für die Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung oder die Zulassung eines Kreiswahlvorschlags (§ 26 Abs. 4 Satz 5) auf den vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl und für die öffentliche Bekanntmachung (§ 27 Abs. 1) auf den zwanzigsten Tag vor der Wahl verkürzt.

(3) Wird im Falle der Wiederholungswahl (§ 43) nicht nach denselben Wahlvorschlägen gewählt wie bei der für ungültig erklärten Wahl, gilt Abs. 2 entsprechend.

(4) Soweit in diesem Gesetz und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, müssen schriftliche Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei dem zuständigen Empfänger im Original vorliegen.

(5) Die öffentlichen Bekanntmachungen nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfolgen durch

  1. 1.

    den Landeswahlleiter und das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium im Staatsanzeiger für das Land Hessen; die Bekanntmachungen können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden,

  2. 2.

    die Kreiswahlleiter und die Gemeindebehörden in einer örtlich verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung, in einem Amtsblatt oder im Internet.

Erfolgen öffentliche Bekanntmachungen mehrerer Gemeinden in derselben Zeitung oder demselben Amtsblatt, können sie verbunden werden. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung im Internet,

  1. 1.

    sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten,

  2. 2.

    ist statt einer Anschrift nur der Wohnort anzugeben,

  3. 3.

    ist die Veröffentlichung des Kreiswahlleiters an einer oder mehreren bestimmten Stellen der Kreisverwaltung und die Veröffentlichung der Gemeindebehörde an einer oder mehreren bestimmten Stellen der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden auszuhängen und

  4. 4.

    sind personenbezogene Daten in öffentlichen Bekanntmachungen nach § 27 Abs. 1 spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, in öffentlichen Bekanntmachungen nach § 38 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 40 Abs. 5 Satz 3, spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.

Im Übrigen gilt für Bekanntmachungen der Kreiswahlleiter und der Gemeindebehörden die Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12. Oktober 1977 (GVBl. I S. 409), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass in dem Hinweis nach § 5a Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise zusätzlich die Veröffentlichungsstellen nach Satz 3 Nr. 3 benannt werden müssen.