§ 53 LVwVGLandesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)Landesrecht Rheinland-Pfalz2. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → III. – Vollstreckung in Forderungen und andere VermögensrechteTitel: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)Normgeber: Rheinland-PfalzAmtliche Abkürzung: LVwVGGliederungs-Nr.: 2010-2Normtyp: Gesetz§ 53 LVwVG – Andere Art der Verwertung Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig; so kann die Vollstreckungsbehörde schriftlich anordnen, dass sie in anderer Weise zu verwerten sei. Die §§ 48 und 49 gelten entsprechend. Drucken