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§ 53 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Vertretungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte → 4. Titel – Staatsanwaltsräte

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 53 LRiG – Bildung der Staatsanwaltsräte

(1) Als Vertretungen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden gebildet

  1. 1.
    Staatsanwaltsräte bei den Staatsanwaltschaften,
  2. 2.
    ein Hauptstaatsanwaltsrat bei dem Justizministerium.

(2) Der Hauptstaatsanwaltsrat hat zugleich die Rechte und Pflichten einer Stufenvertretung bei der Behörde der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts.

(3) Zu den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Sinne dieses Titel 3 gehören auch die Richterinnen und Richter auf Probe im staatsanwaltschaftlichen Dienst.