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§ 53 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Richtervertretungen → Unterabschnitt 2 – Richterräte

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 53 LRiG – Allgemeine Aufgaben

(1) Dienststellen und Richterräte arbeiten zur Erfüllung der Aufgaben der Justizgewährung und zur Wahrung der Belange der Richter vertrauensvoll zusammen.

(2) Die Dienststelle unterrichtet den jeweils zuständigen Richterrat auf Verlangen einmal im Kalenderhalbjahr über folgende durchgeführte Maßnahmen:

  1. 1.

    Änderung der Verwendung eines Richters auf Probe,

  2. 2.

    Auswahl von Richtern für eine Erprobung,

  3. 3.

    Abordnung eines Richters auf Lebenszeit mit seiner Zustimmung, wenn die Abordnung länger als drei Monate dauern soll, und

  4. 4.

    Übertragung eines weiteren Richteramtes bei einem anderen Gericht.

(3) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt für die Richterräte das Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt entsprechend.