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§ 53 LKrO
Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Baden-Württemberg

FÜNFTER TEIL – Staatliche Verwaltung im Landkreis

Titel: Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKrO
Gliederungs-Nr.: 2804
Normtyp: Gesetz

§ 53 LKrO – Rechtsstellung des Landrats als Leiter der unteren Verwaltungsbehörde

(1) Als Leiter der unteren Verwaltungsbehörde ist der Landrat dem Land für die ordnungsmäßige Erledigung ihrer Geschäfte verantwortlich und unterliegt insoweit den Weisungen der Fachaufsichtsbehörden und der Dienstaufsicht des Regierungspräsidiums.

(2) Verletzt der Landrat in Ausübung seiner Tätigkeit nach Absatz 1 die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, haftet das Land. Die Kosten, die im jeweiligen Haftungsfall 10.000 Euro übersteigen, werden vom Land dem Landkreis auf Antrag erstattet, soweit nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen ist.