Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 53 LKHG
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

8. Abschnitt: – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKHG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 53 LKHG – Übergangsvorschrift für die Mitarbeiterbeteiligung

(1) Die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. Januar 1976 abgeschlossen worden sind, wird durch die §§ 34 bis 37 nicht berührt. Auf Leitende Ärzte, die danach aus dem Liquidationserlös nichts abführen müssen, und auf ihre ärztlichen Mitarbeiter sind diese Vorschriften insoweit nicht anwendbar. Der Krankenhausträger ist jedoch verpflichtet, bestehende Verträge im Rahmen der vertraglichen Möglichkeiten den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.

(2) Auf Leitende Ärzte, die bis zum 31. Dezember 1975 auf Grund einer Berufungsvereinbarung einen medizinischen Lehrstuhl an den Universitäten des Landes übernommen haben, sind die §§ 34 bis 37 nicht anwendbar. Im Übrigen gilt für die Ausübung einer Nebentätigkeit durch Beamte Absatz 1 entsprechend.

(3) Beteiligt ein Leitender Arzt, auf den nach den Absätzen 1 oder 2 die §§ 34 bis 37 nicht anwendbar sind, seine ärztlichen Mitarbeiter am Liquidationserlös, so gilt § 34 Abs. 2 entsprechend.