Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 53 LFoG
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel IV – Erhaltung und Vermehrung des Waldbestandes → Fünfter Abschnitt – Forstschutz

Titel: Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFoG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 53 LFoG – Ausübung des Forstschutzes, Forstschutzbeauftragte

(1) Der Forstschutz obliegt der Forstbehörde und den Forstschutzbeauftragten.

(2) Forstschutzbeauftragte sind die von den Forstbehörden, von den Gemeinden, Gemeindeverbänden, Grundstückseigentümern oder sonst Berechtigten mit dem Forstschutz beauftragten Personen.

(3) Forstschutzbeauftragte sollen zu Vollzugsdienstkräften im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bestellt werden.

(4) Mit dem Forstschutz beauftragte Dienstkräfte der Landesforstverwaltung sowie des Bundes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sind Vollzugsdienstkräfte im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.

(5) Mit dem Forstschutz beauftragte Dienstkräfte der Landesforstverwaltung, der Gemeinden und Gemeindeverbände erfüllen zugleich die Aufgaben der Landschaftswacht (§ 69 des Landesnaturschutzgesetzes).