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§ 53 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 1 – Disziplinargerichtsbarkeit

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 53 LDG – Zuständigkeit

Die Disziplinargerichtsbarkeit wird für alle Beamte, für die dieses Gesetz gilt, von dem Verwaltungsgericht Trier und dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ausgeübt. Hierzu wird bei dem Verwaltungsgericht Trier eine Kammer für Disziplinarsachen und bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ein Senat für Disziplinarsachen gebildet. Diese entscheiden in allen gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz. Eine weitere Instanz ist nicht gegeben.