§ 53 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 5 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 1 – Disziplinargerichtsbarkeit
§ 53 LDG – Zuständigkeit
Die Disziplinargerichtsbarkeit wird für alle Beamte, für die dieses Gesetz gilt, von dem Verwaltungsgericht Trier und dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ausgeübt. Hierzu wird bei dem Verwaltungsgericht Trier eine Kammer für Disziplinarsachen und bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ein Senat für Disziplinarsachen gebildet. Diese entscheiden in allen gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz. Eine weitere Instanz ist nicht gegeben.