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§ 53 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

c) – Eintritt in den einstweiligen Ruhestand und in den Ruhestand → bb) – Ruhestand

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 53 LBG

(1) Für die Beamtinnen und Beamten bildet die Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres die Altersgrenze. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden. Die Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und auf Zeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Die Beamtinnen und Beamten auf Zeit treten außerdem mit Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, in den Ruhestand, wenn sie nicht auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes entlassen werden oder ihre Amtstätigkeit fortsetzen. Abweichend von Satz 3 treten Lehrerinnen und Lehrer mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres, Lehrerinnen und Lehrer und sonstige wissenschaftliche Beamtinnen und Beamte an Hochschulen mit Ablauf des letzten  Monats des Semesters, in welchem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand.

(2) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag der Beamtin oder des Beamten über das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten achtundsechzigsten Lebensjahr. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer nach Absatz 1 Satz 2 gesetzlich bestimmten früheren Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.

(3) Im dienstlichen Interesse kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten den Eintritt in den Ruhestand über das fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung des achtundsechzigsten Lebensjahres hinaus. Unter denselben Voraussetzungen kann eine nach Absatz 1 Satz 2 festgesetzte frühere Altersgrenze bis zum fünfundsechzigsten Lebensjahr hinausgeschoben werden.

(4) Für hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte der kommunalen Körperschaften bildet das vollendete achtundsechzigste  Lebensjahr die gesetzliche Altersgrenze (2). Die §§ 54 Abs. 4 und 59 Abs. 1 bleiben unberührt.

(5) Hauptberufliche Präsidentinnen oder Präsidenten sowie Kanzlerinnen und Kanzler von Hochschulen, die in dieser Eigenschaft zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt sind, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze nur dann in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt worden waren. Präsidentinnen oder Präsidenten sowie Kanzlerinnen und Kanzler, die zur Wahrnehmung ihres Amtes aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beurlaubt wurden, treten abweichend von Satz 1 erst in den Ruhestand, wenn sie ihr Amt für die Dauer von zwei aufeinander folgende Amtszeiten wahrgenommen haben.

(6) Die oder der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtin oder Beamte gilt mit Erreichen der für sie oder ihn maßgeblichen Altersgrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt. Der einstweilige Ruhestand einer Beamtin oder eines Beamten auf Zeit endet ferner mit Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
(2) Amtl. Anm.:
Vgl. Übergangsvorschrift Artikel 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 165)