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§ 53 KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Wahlhandlung → Abschnitt 2 – Besondere Regelungen

Titel: Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWO LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.15
Normtyp: Gesetz

§ 53 KWO LSA – Stimmabgabe in Klöstern

Bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leistung eines Klosters soll die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 52 geregelt werden.