§ 53 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen
ACHTER ABSCHNITT – Wahl der Bürgermeister und Landräte
§ 53 KWG – Rechtswirksamkeit der Amtshandlungen des Bürgermeisters oder Landrats
Amtshandlungen des Bürgermeisters oder Landrats, die vor der Rechtskraft einer Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl vorgenommen worden sind, werden in ihrer Rechtswirksamkeit durch die Ungültigkeitserklärung nicht berührt.