Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 53 JAPrVO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAPrVO
Gliederungs-Nr.: 301.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 53 JAPrVO – Übergangsvorschrift

(1) § 9 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht für Studenten, die ihr Studium der Rechtswissenschaften vor dem Wintersemester 2003/2004 aufgenommen haben.

(2) Studenten, die ihr Studium der Rechtswissenschaften vor dem 1. Oktober 2011 aufgenommen haben, ihre Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung spätestens zum 1. Februar 2016 beantragt haben oder noch beantragen und spätestens an dem darauffolgenden Prüfungsdurchgang 1/2016 an der Prüfung teilnehmen, können bestimmen, dass für sie die bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen geltenden Vorschriften der §§ 21 und 23 Anwendung finden. Hiervon abweichend können Studenten, die an dem Prüfungsdurchgang 1/2014 an der Prüfung teilnehmen, nur dann nach, den neuen Bestimmungen der §§ 21 und 23 geprüft werden, wenn sie dies bis spätestens zum 10. Mai 2014 beantragt haben.

(3) Für Rechtsreferendare, die den Vorbereitungsdienst vor Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen begonnen haben, findet die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 2 Anwendung.