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§ 53 JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Vorbereitungsdienst

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 2038-3-3-11-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 53 JAPO – Urlaub; Anrechnung von Urlaubs- und Krankheitszeiten auf den Vorbereitungsdienst

(1) Die Rechtsreferendare erhalten Urlaub nach den Bestimmungen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Die Dauer des Urlaubs in jedem Ausbildungsabschnitt darf in der Regel ein Drittel des Abschnitts nicht überschreiten.

(2) Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen (ausgenommen Sonderurlaub nach Abs. 4) werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Krankheitszeiten, die drei Monate je Ausbildungsjahr nicht übersteigen, werden in der Regel auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Mutterschutz- und Elternzeiten werden in der Regel nicht auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

(3) Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen (ausgenommen Sonderurlaub nach Abs. 4) werden während der Ausbildung bei der Justiz und im Pflichtwahlpraktikum in den Berufsfeldern 1, 6 und 8 von dem jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts oder von den durch diesen bestimmten Stellen, während der Ausbildung bei der öffentlichen Verwaltung und im Pflichtwahlpraktikum in den Berufsfeldern 2, 4, 5 und 7 von der jeweiligen Regierung und während der Ausbildung beim Rechtsanwalt und im Pflichtwahlpraktikum im Berufsfeld 3 von dem jeweiligen Präsidenten des Landgerichts erteilt.

(4) In Ausnahmefällen kann den Rechtsreferendaren bis zum Beginn der Ausbildung bei einer Rechtsanwaltskanzlei (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) Sonderurlaub unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn gewährt werden, wenn Belange der Ausbildung nicht entgegen stehen. Die Dauer des Sonderurlaubs beträgt in der Regel bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch höchstens bis zu einem Jahr. Über die Erteilung entscheidet der jeweilige Präsident des Oberlandesgerichts, während der Ausbildung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 die jeweilige Regierung. Die Dauer ist in der Regel so zu bemessen, dass die Rechtsreferendare in den nächstfolgenden Ausbildungsjahrgang lückenlos eingeordnet werden können.