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§ 53 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: IngG LSA
Gliederungs-Nr.: 702.12
Normtyp: Gesetz

§ 53 IngG LSA – Entscheidung ohne Hauptverhandlung

(1) Das Berufsgericht kann ohne Hauptverhandlung durch Beschluss auf Verweis oder Geldbuße bis fünfhundert Euro erkennen. Diese Maßnahmen können auch nebeneinander verhängt werden. Daneben kann auch auf Veröffentlichung der rechtskräftigen Entscheidungen im Mitteilungsblatt der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt erkannt werden.

(2) Vor der Entscheidung ist dem Beschuldigten und dem Beteiligten, der den Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt hat, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Gegen den Beschluss können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufsgerichts beantragen, eine Hauptverhandlung anzuberaumen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Beschluss als nicht erlassen; andernfalls wird der Beschluss rechtskräftig.