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§ 53 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 6 – Weiterbildung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 53 HmbKGH – Bezeichnungen

(1) Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen kann die Psychotherapeutenkammer bestimmen für die Fachrichtungen

  1. 1.

    psychische Störungen in der kurativen Versorgung,

  2. 2.

    psychische Störungen in der Rehabilitation,

  3. 3.

    psychische Störungen in der Prävention und Gesundheitsförderung,

und in Verbindung dieser Fachrichtungen, soweit dies im Hinblick auf die Entwicklung in der Psychotherapie und eine angemessene psychotherapeutische Versorgung erforderlich ist.

(2) Die Weiterbildung in den Gebieten umfasst auch die Qualifizierung in mindestens einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren (Zusatzbezeichnung), soweit die Weiterbildungsordnung nichts anderes regelt.

(3) Abweichend von § 31 Absatz 2 Satz 3 darf eine Zusatzbezeichnung nur zusammen mit einer Gebietsbezeichnung geführt werden.

(4) Die Weiterbildungsordnung kann Ausnahmen von § 31 Absatz 3 zulassen, wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs eine gebietsübergreifende psychotherapeutische Behandlung erforderlich ist oder eine zuvor begonnene psychotherapeutische Behandlung abgeschlossen werden soll.

(5) § 31 Absätze 3 und 4 findet keine Anwendung auf Personen, denen eine Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz in der am 31. August 2020 geltenden Fassung erteilt worden ist.