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§ 53 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

DRITTER TEIL – Studienreform, Studium und Prüfungen → Zweiter Abschnitt – Studium

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 53 HmbHG – Regelstudienzeit

(1) Die Studienzeit, in der bei einem Studiengang ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann, heißt Regelstudienzeit. Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein.

(2) Die Regelstudienzeit ist verbindlich für die Gestaltung des Studiengangs, die Sicherstellung des Lehrangebots, die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie die Berechnung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung der Studierendenzahlen bei der Hochschulplanung.

(3) Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss beträgt bei Fachhochschulstudiengängen höchstens vier, bei anderen Studiengängen viereinhalb Jahre. Längere Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; in geeigneten Fachrichtungen sind kürzere Regelstudienzeiten vorzusehen. § 54 bleibt unberührt.