§ 53 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 4 – Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 53 HeilBG – Warnung und Verweis
(1) Die Warnung ist eine Aufforderung an das Kammermitglied, seine Berufspflichten ordnungsgemäß einzuhalten.
(2) Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens eines Kammermitglieds.