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§ 53 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Sechster Abschnitt – Hochwasserschutz, Deich- und Stauanlagen

Titel: Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 85-72
gilt ab: 24.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 548 vom 23.12.2010

§ 53 HWG – Hochwasserwarnung, Wasserwehr

(1) 1Soweit erforderlich, richten die Wasserbehörden an den oberirdischen Gewässern Hochwasserwarn- und -meldedienste ein, um die örtlich zuständigen Behörden und die Öffentlichkeit in den betroffenen Gebieten rechtzeitig vor zu erwartendem Hochwasser zu warnen. 2Die Gewässerabschnitte, für die die obere Wasserbehörde für den Warn- und Meldedienst zuständig ist, werden durch Rechtsverordnung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 bestimmt. 3Aus Einrichtung und Betrieb der Warn- und Meldedienste können Dritte keine Ansprüche ableiten. 4Die oberste Wasserbehörde unterrichtet in geeigneter Form die zuständigen staatlichen Stellen und die Bevölkerung über die grundsätzlichen Hochwassergefahren und geeignete Vorsorgemaßnahmen.

(2) 1Gemeinden haben einen Wasserwehrdienst einzurichten, wenn sie erfahrungsgemäß durch Überschwemmungen gefährdet werden. 2Das Nähere regeln die Gemeinden durch Ortssatzung.

(3) 1Die Wasserbehörde legt im Hochwasserfall gegenüber den Gemeinden den Beginn und das Ende der Überwachung der Winterdeiche an Rhein und Main fest und kann zur Sicherung dieser Winterdeiche Weisungen erteilen. 2Sie unterstützt die Gemeinden bei der Beobachtung und Sicherung der Winterdeiche und berät sie bei der Abwehr von Wassergefahren.

(4) 1Bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr und im Fall eines Deichbruchs an Rhein- oder Mainwinterdeichen hat vorübergehend die Wasserbehörde bis zur Feststellung des Katastrophenfalls nach § 34 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes die Befugnis, Einsätze der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes nach § 26 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes anzuordnen. 2§ 33 Abs. 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes bleibt unberührt. 3Bezüglich der Kostenpflicht und des Kostenersatzes bei einem Einsatz der Feuerwehren gelten die §§ 60 und 61 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes entsprechend.