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§ 53 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Schulaufbau → Siebter Abschnitt – Sonderpädagogische Förderung

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 53 HSchG – Förderschulen

(1) Die Förderschulen sind Einrichtungen für Schülerinnen und Schüler, die auf Dauer oder für einen längeren Zeitraum einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen. In ihnen sind pädagogische Hilfen auch zur Erleichterung des Übergangs ihrer Schülerinnen und Schüler in die allgemeinen Schulen zu geben. Die Beratung der allgemeinen Schulen in sonderpädagogischen Fragen ist Bestandteil sonderpädagogischer Förderung und gehört zu den Aufgaben der Förderschulen. Die Förderschulen können als eigenständige Schulen errichtet oder als Zweige, Abteilungen oder Klassen allgemeiner Schulen eingerichtet werden. Sie sollen entsprechend dem regionalen Bedürfnis in Abteilungen, die Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Behinderungen aufnehmen können, gegliedert werden, damit dem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung insbesondere der Schülerinnen und Schüler entsprochen werden kann, die mehrfach behindert sind. Berufsschulen können als eigenständige Förderschulen nur errichtet werden, wenn besondere Formen überregionaler Berufsausbildung eine Beschulung in enger Verbindung mit der Ausbildungsstätte erforderlich machen.

(2) Bei der Zusammenarbeit von Förderschulen mit allgemeinen Schulen ist das Ziel, die Schülerinnen und Schüler optimal zu fördern, um im Rahmen der Möglichkeiten besonderen Förderbedarf zu vermindern oder zu beseitigen. Dies schließt auch das Erreichen eines zielgleichen Schulabschlusses ein. Zwischen der Förderschule und der allgemeinen Schule können Formen der Kooperation entwickelt werden, in denen das Kind Schülerin oder Schüler der Förderschule bleibt (Kooperationsklassen).

(3) Förderschulen unterscheiden sich in ihren Förderschwerpunkten in Formen mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung und in Formen mit abweichender Zielsetzung (§ 50 Abs. 1). Schulen mit entsprechender Zielsetzung bieten in einer den Anforderungen des jeweiligen Förderschwerpunkts entsprechenden Unterrichtsorganisation die Bildungsgänge der allgemeinen Schule an.

(4) An den Schulen mit den Förderschwerpunkten Sehen und Hören kann ein fünftes Grundschuljahr angeboten werden; über die Einrichtung entscheidet die Schulkonferenz nach Anhörung des Schulelternbeirats mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und des Schulträgers.