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§ 53 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6 – Personal der Hochschule

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 53 HSG LSA – Unfallfürsorge

1Erleiden nebenberuflich wissenschaftlich und künstlerisch tätige Personen in Ausübung oder infolge ihrer Tätigkeit an der Hochschule einen Unfall im Sinne von § 38 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt, so erhalten sie Unfallfürsorgeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 41 und 42 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende Leistungen haben. 2Das Ministerium kann ihnen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen einen nach billigem Ermessen festzusetzenden Unterhaltsbeitrag bewilligen. 3Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen einschließlich der hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartner.