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§ 53 HRG
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Bundesrecht

3. Kapitel – Mitglieder der Hochschule → 2. Abschnitt – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal

Titel: Hochschulrahmengesetz (HRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HRG
Gliederungs-Nr.: 2211-3
Normtyp: Gesetz

§ 53 HRG – Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) 1Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Beamtinnen, Beamten und Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. 2Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. 3In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

(2) Soweit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind, soll ihnen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden.

(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.

Zu § 53: Neugefasst durch G vom 27. 12. 2004 (BGBl I S. 3835).