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§ 53 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Erster Abschnitt – Disziplinargerichtsbarkeit

Titel: Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDG
Gliederungs-Nr.: 325-30
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2006 S. 394 vom 27.07.2006

§ 53 HDG – Ausschluss von der Ausübung des Richteramts

(1) Von der Ausübung des Richteramts ist ausgeschlossen, wer

  1. 1.
    durch das Dienstvergehen verletzt ist,
  2. 2.
    Ehegattin, Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerin, eingetragener Lebenspartner, gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der Beamtin oder des Beamten oder der oder des Verletzten ist oder war,
  3. 3.
    mit der Beamtin oder dem Beamten oder der oder dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
  4. 4.
    in dem Disziplinarverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten tätig war oder als Zeugin oder Zeuge gehört wurde oder als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten erstattet hat,
  5. 5.
    in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten beteiligt war oder
  6. 6.
    Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtin oder des Beamten ist oder war oder bei einer oder einem Dienstvorgesetzten der Beamtin oder des Beamten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Beamtin oder des Beamten befasst ist.

(2) Beamtenbeisitzerinnen und -beisitzer sind auch ausgeschlossen, wenn sie der Dienststelle der Beamtin oder des Beamten angehören.