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§ 53 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 6 – Psychotherapeutische Weiterbildung

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 53 HBKG – Ermächtigung zur psychotherapeutischen Weiterbildung und Zulassung von Weiterbildungsstätten

(1) Die Ermächtigung zur psychotherapeutischen Weiterbildung kann nur erhalten, wer fachlich und persönlich geeignet und an der Weiterbildungsstätte tätig ist. Die Ermächtigung kann grundsätzlich nur für das Gebiet, den gebietsspezifischen Schwerpunkt oder den beruflichen Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung das Kammermitglied führt. Kammermitgliedern, die eine Bezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), führen, kann eine entsprechende Ermächtigung erteilt werden, sofern die in der Ausbildung und durch Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind. Die Weiterbildungsordnung kann zeitlich befristet Ausnahmen nach Satz 2 zulassen, wenn eine neue Bezeichnung nach § 51 Absatz 1 bestimmt wird. Die Ermächtigung kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden; einem Kammermitglied können mehrere Ermächtigungen erteilt werden. Mit der Beendigung der Tätigkeit eines Weiterbildenden an der Weiterbildungsstätte erlischt dessen Ermächtigung zur Weiterbildung.

(2) Weiterbildende sind verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten, nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Weiterbildungsordnung durchzuführen, über die Weiterbildung in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen sowie die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung zu bestätigen.

(3) Die psychotherapeutische Weiterbildung kann, soweit die Weiterbildungsziele nicht gefährdet sind, ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Weiterbildenden durchgeführt werden. Die Ermächtigung gilt in ihrem Umfang zugleich als Zulassung der Praxis als Weiterbildungsstätte nach Absatz 4.

(4) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 33 Absatz 3 zur psychotherapeutischen Weiterbildung setzt voraus, dass

  1. 1.

    Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass Weiterzubildenden die Möglichkeit gegeben wird, sich in der vorgegebenen Zeit mit typischen Krankheiten des Gebietes oder gebietsspezifischen Schwerpunktes vertraut zu machen,

  2. 2.

    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der psychotherapeutischen Entwicklung Rechnung tragen, und

  3. 3.

    regelmäßig fallbezogene Supervisionstätigkeit ausgeübt wird.