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§ 53 HBKG
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Landesrecht Hessen

Sechster Abschnitt → Erster Titel – Ergänzende Bestimmungen

Titel: Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 312-12
gilt ab: 03.12.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 26 vom 28.01.2014

§ 53 HBKG – Landesfeuerwehrschule

(1) 1Die Landesfeuerwehrschule ist zentrale Aus- und Fortbildungsstätte für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe. 2Sie führt auch Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen im Katastrophenschutz durch. 3Ihr können weitere Aufgaben übertragen werden.

(2) 1Die Leiterin oder der Leiter der Landesfeuerwehrschule stellt die Lehrgangspläne auf. 2Sie bedürfen der Zustimmung des für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums.