§ 53 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 8 – Jahresabschluss
§ 53 GemHVO – Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen
Die Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen ist wie folgt zu gliedern:
- 1.Aufwandsermächtigungen,
- 2.Auszahlungsermächtigungen und
- 3.Ermächtigungen für die Aufnahme von Investitionskrediten.
In der Übersicht sind ferner die aus Verpflichtungsermächtigungen in den kommenden Haushaltsjahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen darzustellen.