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§ 53 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 8 – Jahresabschluss

Titel: Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 53 GemHVO – Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen

Die Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen ist wie folgt zu gliedern:

  1. 1.
    Aufwandsermächtigungen,
  2. 2.
    Auszahlungsermächtigungen und
  3. 3.
    Ermächtigungen für die Aufnahme von Investitionskrediten.

In der Übersicht sind ferner die aus Verpflichtungsermächtigungen in den kommenden Haushaltsjahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen darzustellen.