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§ 53 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2015,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 53 GO LT 2015 – Berichte der Landesbeauftragten im Sinne des Artikels 74 der Verfassung des Landes Brandenburg

(1) Die Berichte des oder der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht und die Stellungnahmen der Landesregierung dazu werden von der Präsidentin allen Mitgliedern des Landtages zugeleitet und gleichzeitig zur Beratung und Berichterstattung an den für Inneres zuständigen Ausschuss überwiesen, der bei Bedarf Stellungnahmen weiterer Ausschüsse einholen kann.

(2) Berichte des oder der Landesbeauftragten für die Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur nach § 4 des Brandenburgischen Aufarbeitungsbeauftragtengesetzes werden von der Präsidentin allen Mitgliedern des Landtages zugeleitet und gleichzeitig zur Beratung und Berichterstattung an den Hauptausschuss überwiesen, der bei Bedarf Stellungnahmen weiterer Ausschüsse einholen kann.