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§ 53 GO BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Bundesrecht

VI. – Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen

Titel: Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO BT
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Erlass

§ 53 GO BT – Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung

Namentliche Abstimmung ist unzulässig über

  1. a)
    Stärke des Ausschusses,
  2. b)
    Abkürzung der Fristen,
  3. c)
    Sitzungszeit und Tagesordnung,
  4. d)
    Vertagung der Sitzung,
  5. e)
    Vertagung der Beratung oder Schluss der Aussprache,
  6. f)
    Teilung der Frage,
  7. g)
    Überweisung an einen Ausschuss.