§ 53 GO BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Bundesrecht
VI. – Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen
§ 53 GO BT – Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung
Namentliche Abstimmung ist unzulässig über
- a)Stärke des Ausschusses,
- b)Abkürzung der Fristen,
- c)Sitzungszeit und Tagesordnung,
- d)Vertagung der Sitzung,
- e)Vertagung der Beratung oder Schluss der Aussprache,
- f)Teilung der Frage,
- g)Überweisung an einen Ausschuss.