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§ 53 EichO 1988
Eichordnung
Bundesrecht

Teil 9 – Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme → 2. Abschnitt – Prüfstellenleitung

Titel: Eichordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EichO 1988
Gliederungs-Nr.: 7141-6-12
Normtyp: Gesetz

§ 53 EichO 1988 – Sachkunde (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 58 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010).

(1) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde hat erbracht

  1. 1.

    für die Leitung einer Prüfstelle, wer

    1. a)

      bei Prüfstellen mit der Befugnis zur Eichung von Messgeräten für Wärme, Messwandlern für Elektrizitätszähler, elektronischen Tarifgeräten, Gas- oder Wasserdurchflussintegratoren, Brennwertmessgeräten oder anderen ähnlich schwierig zu prüfenden Messgeräten eine Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Universität als Ingenieur auf einem einschlägigen Fachgebiet oder als Physiker abgeschlossen hat;

    2. b)

      bei den übrigen Prüfstellen eine sonstige Ausbildung als Ingenieur auf einem einschlägigen Fachgebiet abgeschlossen hat und mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden Prüfstelle tätig war,

  2. 2.

    für die Stellvertretung des Leiters einer Prüfstelle, wer

    1. a)

      bei Prüfstellen nach Nummer 1 Buchstabe a eine Ausbildung nach Nummer 1 Buchstabe b besitzt,

    2. b)

      bei den übrigen Prüfstellen die Meisterprüfung auf einem einschlägigen Fachgebiet abgelegt hat oder eine gleichwertige Fachausbildung besitzt

und mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden Prüfstelle tätig war.

(2) Die zuständige Behörde kann außerdem verlangen, dass die Sachkunde durch eine Prüfung nachgewiesen wird.

(3) Die zuständige Behörde kann im Benehmen mit der Bundesanstalt Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 zulassen.