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§ 53 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 3 – Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 53 BremWG – Benutzung von Grundstücken

(1) Soweit es zur Vorbereitung oder Ausführung des Unternehmens erforderlich ist, darf der Träger des Vorhabens oder sein Beauftragter nach vorheriger Ankündigung gegenüber Eigentümer oder Nutzungsberechtigten Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen.

(2) Entstehen dadurch Schäden, hat der Geschädigte gegen den Träger des Vorhabens Anspruch auf Schadenersatz, soweit nicht bundesrechtlich etwas anderes bestimmt ist. Der Anspruch verjährt in einem Jahr.