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§ 53 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 7 – Bremische Landesmedienanstalt

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 53 BremLMG – Wahl, Amtsdauer, Abberufung der Direktorin oder des Direktors (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch § 66 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177). Zur weiteren Anwendung s. § 64 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Direktorin oder der Direktor darf nicht dem Medienrat angehören und muss ihren oder seinen Hauptwohnsitz in der Freien Hansestadt Bremen haben. Sie oder er wird vom Medienrat auf fünf Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Der Medienrat soll sich bei der Auswahl eines geeigneten Auswahlverfahrens bedienen.

(2) Bei gröblicher Verletzung der ihr oder ihm obliegenden Pflichten kann die Direktorin oder der Direktor vor Ablauf der Amtszeit vom Medienrat abberufen werden. Sie oder er ist vor der Entscheidung zu hören.

(3) Das vorsitzführende Mitglied des Medienrates schließt den Dienstvertrag mit der Direktorin oder dem Direktor und vertritt die Landesmedienanstalt gegenüber dieser oder diesem gerichtlich und außergerichtlich.