§ 53 BVO
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 7 – Aufwendungen bei Empfängnisregelung, Schwangerschaftsabbrüchen und Sterilisationen
§ 53 BVO – Sterilisation
(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für
- 1.
die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation und
- 2.
die Durchführung einer nicht rechtswidrigen Sterilisation.
(2) § 52 Abs. 2 gilt entsprechend.