§ 52l PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht
Dritter Teil – Rechte und Pflichten des Patentanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte → Zweiter Abschnitt – Berufliche Zusammenarbeit
§ 52l PAO – Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft
(1) Die Berufsausübungsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Patentanwalt tätig ist.
(2) § 26 Absatz 2 und die §§ 27 und 28 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine Zweigniederlassung im Inland einzurichten und zu unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Patentanwalt tätig ist. Für die Befreiung von der Pflicht nach Satz 1 gelten § 27 Absatz 2 und 3 sowie § 28 entsprechend.