§ 52a NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen
Sechster Teil – Schlussvorschriften
§ 52a NKWG – Schriftform
Soweit dieses Gesetz die Schriftform für Erklärungen vorschreibt, müssen diese persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei dem zuständigen Wahlorgan oder der zuständigen Stelle der Wahlorganisation im Original vorliegen.