§ 52 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Berlin
III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Fünfter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 14 Nr. 6 (Verfassungsbeschwerde)
§ 52 VerfGHG – Prozesskostenhilfe
Dem Beschwerdeführer einer Verfassungsbeschwerde kann nach Maßgabe der Vorschriften der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Die Fristen das § 51 werden durch das Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gehemmt.