Gesetze

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§ 52 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Berlin

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Fünfter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 14 Nr. 6 (Verfassungsbeschwerde)

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 VerfGHG – Prozesskostenhilfe

Dem Beschwerdeführer einer Verfassungsbeschwerde kann nach Maßgabe der Vorschriften der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Die Fristen das § 51 werden durch das Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gehemmt.