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§ 52 ThürWaldG
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Landesrecht Thüringen

Achter Teil – Besondere Regelungen für Waldgenossenschaften

Titel: Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-4
Normtyp: Gesetz

§ 52 ThürWaldG – Gründung von Waldgenossenschaften

(1) Eigentümer von wesentlich zusammenhängenden Waldgrundstücken können zum Zwecke der gemeinschaftlichen Bewirtschaftung eine Waldgenossenschaft gründen. Sofern für bisher nicht forstwirtschaftlich genutzte Flächen eine Genehmigung zur Erstaufforstung nach § 21 Abs. 1 vorliegt, können auch Eigentümer dieser Flächen eine Waldgenossenschaft gründen.

(2) Der Antrag zur Gründung einer Waldgenossenschaft ist von allen Eigentümern bei der unteren Forstbehörde zu stellen. Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und sonstige Gründe nicht entgegenstehen, leitet die untere Forstbehörde das Gründungsverfahren ein. Das Gründungsverfahren umfasst die Aufstellung eines Satzungsentwurfs sowie die Einberufung der Gründungsversammlung.

(3) Die Waldgenossenschaft entsteht mit der Genehmigung der Satzung durch die oberste Forstbehörde. Die oberste Forstbehörde stellt die Satzung mit dem Genehmigungsvermerk dem Vorstand der Waldgenossenschaft zu.

(4) Mit der Entstehung der Waldgenossenschaft geht das Eigentum an den eingebrachten Grundstücken auf die Mitglieder zur gesamten Hand als Gemeinschaftsvermögen über. Die Anteile der Mitglieder an diesem Gemeinschaftsvermögen bestimmen sich nach dem forstlichen Ertragswert der einzelnen Grundstücke im Verhältnis zum Wert aller eingebrachten Grundstücke, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.