Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Neunter Abschnitt – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 52 ThürStrG – Übergangsbestimmungen
(1) Die bisherigen Bezirksstraßen (Landstraße I. Ordnung - LIO, Landstraße II. Ordnung - LIIO) gelten vorläufig als Landesstraßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1. Die endgültige Regelung erfolgt.
(2) Die bisherigen Kreisstraßen sind Kreisstraßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2.
(3) Die bisherigen Stadt- und Gemeindestraßen sind Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3.
(4) Die bisherigen betrieblich-öffentlichen Straßen nach § 3 Abs. 3 der Straßenverordnung vom 22. August 1974 (GBl. I Nr. 57 S. 515) werden Gemeindestraßen, sofern sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 erfüllen, oder sonstige öffentliche Straßen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder Privatwege. Die Entscheidung darüber trifft die Gemeinde. Dabei ist der bisherige Unterhaltungspflichtige oder dessen Rechtsnachfolger zu beteiligen.
(5) (weggefallen)
(6) Die nach den §§ 3 und 4 der Straßenverordnung als öffentlich bezeichneten Straßen gelten mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als gewidmet. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geht das Eigentum an den Straßen, das bisher nicht dem Träger der Straßenbaulast zustand, ohne Entschädigung auf diesen über, wenn sich aus den Bestimmungen der §§ 2, 5, 9, 27 und 43 gegenüber den bisher geltenden Regelungen ein Wechsel des Trägers der Straßenbaulast ergibt. Es gelten § 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 entsprechend.
(7) Soweit die Grenzen der Ortsdurchfahrten nicht den Voraussetzungen des § 5 entsprechen, sind sie neu festzusetzen.
(8) Nach früherem Recht bewilligte Sondernutzungen an Straßen gelten als Sondernutzungen (§ 18) oder sonstige Nutzungen (§ 23) nach diesem Gesetz. Soweit sonstige Nutzungen verändert werden, ist ein Nutzungsvertrag nach § 23 abzuschließen. Sondernutzungen, die nach § 13 der Straßenverordnung bewilligt wurden und dem nunmehr geltenden Recht widersprechen, sind zu widerrufen. § 18 Abs. 7 gilt entsprechend.