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§ 52 ThürLbVO
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Dienstliche Beurteilung

Titel: Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 52 ThürLbVO – Bedarfsbeurteilung (1)

Eine Bedarfsbeurteilung erfolgt, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Belange erfordern, insbesondere, wenn der Beamte die für die Beurteilung zuständige Behörde mindestens ein Jahr nach dem Ende des der letzten periodischen Beurteilung zu Grunde liegenden Zeitraum oder der Probezeit wechselt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 §§ 53 und 54 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).