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§ 52 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen) → Vierter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

§ 52 ThürKWO – Ortsübliche öffentliche Bekanntmachungen (1)

Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in dieser Verordnung eine ortsübliche öffentliche Bekanntmachung vorgesehen ist, genügt in jedem Fall eine Bekanntmachung in der für Satzungen vorgesehenen Form. Bestehen in einer Gemeinde keine Regelungen für eine ortsübliche öffentliche Bekanntmachung, so genügt auch eine Bekanntmachung in der Tageszeitung oder durch Anschlag an bestimmten Stellen der Gemeinde, falls zuvor in der für Satzungen vorgesehenen Form auf diese Art der Bekanntmachung hingewiesen worden ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).