§ 52 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen
Fünfter Abschnitt – Kosten der Wahlen
§ 52 ThürKWO – Kosten der Wahlen
Die Kosten der Landkreiswahlen, die beim Landkreis entstehen, trägt der Landkreis selbst. Die der Gemeinde entstehenden notwendigen Kosten sind vom Landkreis zu erstatten. Bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen, werden den Gemeinden die notwendigen Kosten, die nicht getrennt der Gemeinde- oder der Landkreiswahl zugeordnet werden können, vom Landkreis zur Hälfte erstattet.