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§ 52 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Neunter Abschnitt – Die Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 52 ThürHeilBG – Ablehnungsgründe

(1) Ein Kammerangehöriger kann die Übernahme des Richteramtes nur ablehnen, wenn er

  1. 1.
    das 65. Lebensjahr vollendet hat,
  2. 2.
    durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß zu führen,
  3. 3.
    durch andere ehrenamtliche Tätigkeit so in Anspruch genommen ist, dass ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann, oder
  4. 4.
    in den vier vorhergehenden Jahren als Richter eines Berufsgerichts oder des Landesberufsgerichts tätig gewesen ist.

(2) Über die Berechtigung zur Ablehnung entscheidet der Kammervorstand.