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§ 52 ThürFischG
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Landesrecht Thüringen

Achter Teil – Bußgeldvorschriften

Titel: Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 ThürFischG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 Fischereirechte nutzt,

  2. 2.

    entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 der zuständigen Behörde den Abschluss oder die Änderung eines Fischereipachtvertrages oder eines Unterpachtvertrages nicht innerhalb von vierzehn Tagen zur Genehmigung vorlegt,

  3. 3.

    entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 Erlaubnisscheine an natürliche Personen ausgibt, die nicht im Besitz eines gültigen Fischereischeins sind,

  4. 4.

    entgegen § 14 Abs. 1 Satz 6 den Erlaubnisschein oder entgegen § 26 Abs. 1 den Fischereischein nicht bei sich führt oder auf Verlangen nicht vorzeigt,

  5. 5.

    entgegen § 14 Abs. 2 die von der unteren Fischereibehörde festgesetzte Höchstzahl der Erlaubnisscheine nicht beachtet oder gegen die von der unteren Fischereibehörde angeordneten Beschränkungen der Fangerlaubnis verstößt,

  6. 6.

    entgegen § 15 Abs. 3 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern,

  7. 7.

    entgegen § 35 Abs. 1 beim Fischfang künstliches Licht, explodierende, betäubende oder giftige Mittel oder verletzende Geräte einsetzt, entgegen § 35 Abs. 4 Hegefischen oder Gemeinschaftsfischen nicht anzeigt oder trotz Untersagung veranstaltet, entgegen § 35 Abs. 5 Wettfischveranstaltungen durchführt sowie entgegen § 35 Abs. 6 lebende Wirbeltiere als Köder verwendet,

  8. 8.

    entgegen § 36 Abs. 1 keine Vorrichtungen herstellt oder betreibt, die das Eindringen der Fische verhindern sowie nicht für für einen sicheren Fischwechsel sorgt,

  9. 9.

    der Mitteilungspflicht nach § 37 Abs. 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt sowie entgegen § 37 Abs. 2 und 3 handelt,

  10. 10.

    entgegen § 39 Abs. 1 eine Vorrichtung trifft, die den Fischwechsel verhindert, oder durch ständige Fischereivorrichtungen entgegen § 39 Abs. 2 Satz 1 ein Gewässer für den Fischwechsel versperrt,

  11. 11.

    entgegen § 39 Abs. 4 Satz 1 ständige Fischereivorrichtungen während der Schonzeiten nicht beseitigt oder abstellt,

  12. 12.

    entgegen § 41 die Durchgängigkeit des Gewässers nicht erhält oder wiederherstellt,

  13. 13.

    entgegen § 43 Abs. 1 in Fischwegen oder entgegen § 43 Abs. 2 und 3 auf der von der unteren Fischereibehörde bestimmten Strecke oberhalb oder unterhalb des Fischweges fischt,

  14. 14.

    entgegen § 44 an oder auf Gewässern Fischereigeräte fangfertig mitführt,

  15. 15.

    den Vorschriften einer aufgrund des § 14 Abs. 3, § 35 Abs. 3, § 38 Abs. 2, § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 43 Abs. 2 sowie des § 48 Abs. 7 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  16. 16.

    eine Auflage, mit der eine nach diesem Gesetz oder eine nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilte Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung verbunden ist, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    sich einer Kontrolle nach § 48 Abs. 3 entgegenstellt oder entzieht,

  2. 2.

    entgegen § 48 Abs. 4 Fischereiaufseher nicht an Bord von Wasserfahrzeugen lässt,

  3. 3.

    sich entgegen § 48 Abs. 5 der Beschlagnahme der aufgeführten Gegenstände entzieht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3, 7, 11 oder 13 bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer solchen Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige untere Fischereibehörde.