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§ 52 StrWG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Achter Teil – Aufsicht und Zuständigkeiten

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: StrWG
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 StrWG – Behörden nach diesem Gesetz

(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde ist das für Verkehr zuständige Ministerium.

(2) Straßenbaubehörden sind

  1. 1.

    der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein als obere Straßenbaubehörde, soweit das Land Träger der Straßenbaulast ist oder soweit dem Land die Verwaltung zusteht,

  2. 2.

    die Landrätinnen und Landräte der Kreise sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte, soweit die Kreise und kreisfreien Städte Träger der Straßenbaulast sind und

  3. 3.

    die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, soweit die Gemeinden Träger der Straßenbaulast sind.

(3) Im Übrigen wird das für Verkehr zuständige Ministerium ermächtigt, die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden durch Verordnung zu bestimmen. Dies gilt auch für eine von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Bestimmung zuständiger Behörden, wenn hierdurch ein zweckmäßigeres Verwaltungshandeln erreicht werden soll.