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§ 52 SächsWaldG
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Landesrecht Sachsen

Zehnter Teil – Ordnungswidrigkeiten

Titel: Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWaldG
Gliederungs-Nr.: 650-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 SächsWaldG – Allgemeine Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter von einem Wald

  1. 1.

    ein Vorhaben nach § 15 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung ausführt,

  2. 2.

    ein genehmigtes offenes Feuer oder Licht, ein Feuer in einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle, oder ein offenes Feuer oder Licht, das keiner Genehmigung bedarf, unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen lässt, oder Auflagen, die mit der Genehmigung verbunden sind, nicht befolgt,

  3. 3.

    entgegen § 15 Abs. 3 im Wald raucht,

  4. 4.

    entgegen § 15 Abs. 4 brennende oder glimmende Gegenstände wegwirft oder sonst unvorsichtig handhabt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 11 Abs. 1 im Walde außerhalb von Straßen und Wegen mit dem Rad oder motorgetriebenen Krankenfahrstuhl fährt oder mit dem Rad auf Sport- oder Lehrpfaden oder Fußwegen fährt,

  2. 2.

    entgegen § 11 Abs. 2 die Lebensgemeinschaft Wald oder die Bewirtschaftung des Waldes stört oder gefährdet, den Wald oder die Einrichtungen im Wald beschädigt, zerstört oder verunreinigt,

  3. 3.

    entgegen § 11 Abs. 2 durch ungebührlichen Lärm, wie Schreien oder Missbrauch von Musikinstrumenten oder Tonwiedergabegeräten, die Erholung anderer Waldbesucher beeinträchtigt,

  4. 4.

    entgegen § 11 Abs. 3 Waldflächen, Waldwege, umfriedete Grundstücke, forst- und jagdbetriebliche Einrichtungen, deren Betreten nicht gestattet ist, unbefugt betritt,

  5. 5.

    entgegen § 11 Abs. 4 unbefugt im Walde mit einem Motorfahrzeug, Fuhrwerk oder einer Kutsche fährt oder ein solches Fahrzeug abstellt, zeltet, einen Wohnwagen abstellt, einen Verkaufsstand aufstellt, außerhalb der dafür freigegebenen Flächen ein Gewerbe betreibt oder die mit einer Erlaubnis verbundenen Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt,

  6. 6.

    entgegen § 12 Abs. 1 außerhalb der für das Reiten ausgewiesenen Waldwege reitet,

  7. 7.

    im Wald Zäune oder Vorrichtungen, die dem Schutz bestimmter Waldflächen oder die zum Sperren von Wegen dienen, unbefugt öffnet, offen stehen lässt, beschädigt, unbrauchbar macht oder entfernt,

  8. 8.

    im Wald Zeichen oder Vorrichtungen, die zur Abgrenzung, Absperrung oder Kennzeichnung von Flächen, zur Vermessung oder als Wegweiser oder Hinweisschilder dienen historische Grenz- oder Wegzeichen oder Zeichen, die zur Kennzeichnung an Walderzeugnissen angebracht sind, zerstört, beschädigt, entfernt, verändert, anbringt oder aufstellt,

  9. 9.

    entgegen § 14 Abs. 1 und 2 sich Waldfrüchte oder Leseholz in über den eigenen Bedarf hinausgehenden Mengen angeeignet oder Blumen und Kräuter in über einen Handstrauß hinausgehenden Mengen entnimmt oder nicht genehmigte organisierte Sammlungen von Waldfrüchten oder -pflanzen durchführt oder an solchen Sammlungen teilnimmt,

  10. 10.

    Waldbäume und Waldsträucher von geringem Wert oder Teile davon unbefugt entnimmt, fällt, ausgräbt oder beschädigt,

  11. 11.

    geerntete Walderzeugnisse unbefugt von ihrem Standort entfernt, ihre Stützen wegnimmt oder diese umwirft,

  12. 12.

    entgegen § 18 Abs. 3 im Wald ohne Erlaubnis Gras nutzt, Vieh treibt, weidet oder weiden lässt, Bienenstöcke aufstellt, Harz nutzt oder eine andere Nebennutzung betreibt oder eine erlaubte Nebennutzung unpfleglich ausübt,

  13. 13.

    das zur Bewässerung eines Waldgrundstückes dienende Wasser unbefugt ableitet und dadurch dieses oder ein anderes Waldgrundstück nachteilig beeinflusst oder Gräben, Dämme oder andere Anlagen, die der Be- oder Entwässerung von Waldgrundstücken dienen, unbefugt verändert, beschädigt oder beseitigt,

  14. 14.

    im Wald Aufschüttungen oder Abgrabungen unbefugt vornimmt oder sonst Bodenbestandteile, Steine, Mineralien oder ähnliches im Ganzen oder teilweise unbefugt entfernt,

  15. 15.

    Waldarbeiterschutzhütten, auf einem Waldgrundstück zurückgelassenes Arbeitsgerät, forst- oder jagdbetriebliche, dem Naturschutz oder der Erholung dienende oder sonstige Einrichtungen oder ihr Zubehör missbräuchlich benutzt, verunreinigt, beschädigt, zerstört oder entfernt,

  16. 16.

    im Wald unbefugt Holz schleift.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung, Satzung oder Anordnung zuwiderhandelt, wenn diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Kann bei einem Verstoß gegen § 11 Abs. 4 Satz 1 der Fahrer des Fahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand ermittelt werden, kann die Forstbehörde die ihr entstandenen Aufwendungen dem Halter des Fahrzeugs durch Verwaltungsakt auferlegen; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR, in besonders schweren Fällen bis zu 10.000 EUR geahndet werden.