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§ 52 SächsJAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Landesrecht Sachsen

Teil 5 – Zweite Juristische Staatsprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJAPO
Gliederungs-Nr.: 305-1.1/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 52 SächsJAPO – Prüfungszeugnis (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 9. Oktober 2021 durch § 67 Satz 2 der Verordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124)

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote ersichtlich sind. Den Prüfungsteilnehmern, die die Prüfung nicht bestanden haben, wird dies schriftlich bekannt gegeben.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Assessor" oder "Assessorin" zu führen.