§ 52 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 7 – Aufklärung, Mitwirkungspflichten und Entschädigung
§ 52 SächsBRKG – Aufklärung und Selbsthilfe der Bevölkerung
Die Aufgabenträger nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sollen die Bevölkerung zur Vorbereitung der Bekämpfung von Großschadensereignissen und Katastrophen durch geeignete Maßnahmen insbesondere über potenzielle Gefahren durch Brände, Explosionen, Schadstofffreisetzungen, Naturereignisse und Maßnahmen zur Verhinderung, Begrenzung und Bekämpfung dieser Gefahren aufklären und die Bevölkerung über Möglichkeiten zur Selbsthilfe informieren. Hierzu können insbesondere in Schulen und Ausbildungsstätten Schriften verbreitet sowie Beratungen und Veranstaltungen durchgeführt werden.