§ 52 SG
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Bundesrecht
3. – Beendigung des Dienstverhältnisses → a) – Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten
§ 52 SG – Wiederaufnahme des Verfahrens
Wird ein Urteil mit den Folgen des § 48 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, so gilt § 42 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
Zu § 52: Geändert durch G vom 5. 2. 2009 (BGBl I S. 160).