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§ 52 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Richterdienstgerichte → II. Abschnitt – Disziplinarverfahren

Titel: Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RiG,SL
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 RiG – Besondere Verfahrensvorschriften

(1) Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, die Ermittlung des Sachverhalts und die Entscheidung über einen Verweis obliegen derjenigen Stelle, welche die Dienstaufsicht aüber den Richter ausübt oder, falls der Richter spätestens vor Abschluss der Ermittlungen in den Ruhestand getreten ist, zuletzt ausgeübt hat.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann ein Disziplinarverfahren einleiten und ein laufendes Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Sie kann im Einzelfall eine andere Stelle ihres Geschäftsbereichs mit der Ermittlung des Sachverhalts betrauen.

(3) Die Disziplinarklage wird von der obersten Dienstbehörde erhoben.

(4) Zum Betreuer eines Richters in Disziplinarverfahren oder Vertreter im Sinne des § 16 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes kann nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter bestellt werden.