Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 52 RettDG LSA
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 10 – Schlussbestimmungen

Titel: Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: RettDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2154.9
Normtyp: Gesetz

§ 52 RettDG LSA – Folgeänderung

Das Brandschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2012 (GVBl. LSA S. 52), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Dem § 1 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

    "Hierunter fallen auch alle Maßnahmen der Hilfeleistung mit Mitteln der Wasser- und Bergrettung, soweit nicht Aufgaben der Notfallrettung wahrgenommen werden."

  2. 2.

    In § 3 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 werden die Wörter "Notrufe sind entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt aufzuzeichnen und zu archivieren" durch die Wörter "§ 20 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend" ersetzt.